Satzung - Schützenverein Breitenbrunn

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Satzung

Der Verein
Schützenverein Breitenbrunn 1863 e.V.
Hammerleithe 25
8359  Breitenbrunn
16.02.2017
 
S a t z u n g
 
§ 1 Name, Sitz
Der Verein führt den Namen "Schützenverein Breitenbrunn 1863 e.V.". In ihm schließen sich die Schießsportfreunde von Breitenbrunn und Umgebung zusammen.
Sitz des Vereins ist bis zum Besitz Vereinseigener Immobilien:
Breitenbrunn, Hammerleithe 25.
 
§ 2 Zweck, Aufgaben, Grundsätze
Der Verein pflegt und fördert das Sportschießen. Er organisiert Trainings- und Wett-kampfbetrieb im sportlichen Schießen. Die notwendigen materiellen Voraussetzungen für das Sportschießen werden vom Verein geschaffen. Am Schießsport interessierten Nichtmitgliedern kann gegen Entgelt die Möglichkeit zum Sportschießen gegeben werden.
 Der Verein fördert die massensportliche Betätigung im Sportschießen, bildet Nachwuchs heran und ist Stätte familiengebundener Freizeitgestaltung, sowie des geselligen Vereins-lebens. Er bildet Übungsleiter und Kampfrichter für seinen Verein aus.
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts " Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Aus-gaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Der Verein ist politisch und konfessionell neutral. Ihm sind radikale und nationalistische Aktivitäten fremd. Er fördert sportliche Kontakte zu allen Schießsportfreunden und Vereinen, deren Ziele den unseren entsprechen.
 
§ 3 Mitgliedschaft
Der Verein besteht aus:
 
  • Ordentlichen Mitgliedern
  • Fördernden Mitgliedern und
  • Ehrenmitgliedern.
  
Ordentliches Mitglied kann jede natürliche Person werden, die einen schriftlichen Aufnahmeantrag gestellt hat.
Bei Aufnahmeanträgen Jugendlicher im Alter 14 bis 18 Jahren bedarf es des schriftlichen Einverständnisses der gesetzlichen Vertreter. Eine aktive Mitarbeit von Kindern ab vollendetem 12. Lebensjahr kann mit schriftlichem Einverständnis der gesetzlichen Vertreter erfolgen.
Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Förderndes Mitglied kann jede natürliche Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat, dem Verein angehören will, ohne sich in ihm sportlich zu betätigen. Für die Aufnahme gilt die Regelung wie für ordentliche Mitglieder.
Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können zu Ehrenmitgliedern auf Vorschlag des Vorstandes ernannt werden. Die Ernennung von Ehrenmitgliedern bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder der Mitgliederversammlung.
Personen, die sich der Ehrenmitgliedschaft nicht würdig erweisen, kann diese aberkannt werden. Die Aberkennung bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder der Mitgliederversammlung.
Die Mitgliedschaft endet durch schriftlichen Austritt bis zum 31. Dezember des Kalenderjahres für das folgende Geschäftsjahr, Ausschluß oder Tod.
Der Ausschluß von Vereinsmitgliedern kann erfolgen:
 
1.  bei erheblicher Verletzung der Satzung,
2.  bei schweren Verstößen gegen die Interessen des Vereins,
3.  wegen groben unsportlichen Verhaltens und
4.  wegen Beitrags- und anderen Zahlungsrückständen.
 
Der Ausschluß nach den Punkten 1. bis 3. ist durch Beschluß des Vorstandes herbeizuführen. Vor dieser Entscheidung ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich zu den Vorwürfen zu äußern. Die Entscheidung über den Ausschluß bedarf der Schriftform, und diese ist dem Mitglied nachweislich zu übergeben.
Mitgliedsbeiträge für das folgende Kalenderjahr und Zahlungen für nicht geleistete Arbeitsstunden im Kalenderjahr sind bis 31. Dezember zu entrichten. Rückstellungen bedürfen der Schriftform. Wird kein Antrag auf spätere Zahlung gestellt, erlischt die Mitgliedschaft zum 1. Januar. Das Erlöschen der Mitgliedschaft ist dem Vereinsmitglied schriftlich mitzuteilen.
Mitglieder, deren Mitgliedschaft erloschen oder durch Ausschluß erfolgt ist haben keinen Anspruch auf Anteile des Vereinsvermögens.
 
§ 4 Rechte und Pflichten
Die Mitglieder haben das Recht an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen, die Anlagen, Waffen und Schußgeräte des Vereins zweckentsprechend zu nutzen.
Jedes Mitglied ist verpflichtet die Satzung sowie weitere verbindliche Ordnungen des Vereins sowie des Deutschen Schützenbundes einzuhalten.
Die Entrichtung der Mitgliedsbeiträge sowie sonstiger Zahlungen erfolgt nach der Finanzordnung.
Jedes Mitglied des Vereins, welches im Besitz einer WBK ist, ist zum Erwerb der Schützenkleidung des Schützenvereins Breitenbrunn innerhalb eines Jahres verpflichtet. Besteht die Bereitschaft zum Kauf nicht, erfolgt der Ausschluß zum Jahresende. Zurückstellungen auf schriftlichen Antrag beschließt der Vorstand. Näheres ist in der „Trageordnung der Schützenkleidung“ geregelt.
 
§ 5 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
Der vertretungsberechtigte Vorstand gem. § 26 BGB besteht aus dem:

  • 1. Vorsitzenden, dem
  • 2. Vorsitzenden und dem
  • Schatzmeister
 
  • Sportlicher Leiter Gewehrschießen, der
  • Sportlicher Leiter Pistolenschießen und der
  • Schriftführer
 
Zur Mitarbeit im Vorstand können weitere Vertreter aus umliegenden Orten gewählt werden. Beim Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes kann ein neues Vorstandsmitglied vom Vorstand berufen werden.
Der Vorstand führt die Geschäfte nach den Bestimmungen der Satzung und den Beschlüssen der Mitgliederversammlungen. Er faßt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt der Beschluß als abgelehnt.
 
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den
 
  • 1. Vorsitzenden, den
  • 2. Vorsitzenden und den
  • Schatzmeister,
 
mindestens jedoch durch zwei der o. g. vertreten.
 
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren in offener Wahl gewählt und ist der Mitgliederversammlung rechenschaftspflichtig. In den Vorstand sind nur Vereinsmitglieder wählbar, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Die Wiederwahl eines Vorstandsmitgliedes ist zulässig. Mehrere Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.
 
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Halbjahr statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn ein Viertel der Mitglieder es schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorstand eingereicht haben oder wenn es das Interesse des Vereins erfordert.
 
Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die:
 
  • Entgegennahme der Berichte des Vorstandes
  • Entgegennahme der Berichte der Kassenprüfer
  • Entscheidungen über den Ausschluß von Mitgliedern in Berufungsfällen
  • Ernennung von Ehrenmitgliedern
  • Satzungsänderungen
  • Beschlußfassung über Anträge
  • Entlastung des alten und Wahl des neuen Vorstandes alle zwei Jahre
  • Wahl von 2 Kassenprüfern alle zwei Jahre
  • Festsetzung von Beiträgen und sonstigen Gebühren und Verabschiedung
  • entsprechender Ordnungen
  • Genehmigung der jährlichen Haushaltspläne
  • Auflösung des Vereins
 
Die Einberufung von Mitgliederversammlungen erfolgt mit Bekanntgabe der Tages-ordnung schriftlich an jedes Vereinsmitglied mindestens 14 Tage vor Durchführung.
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstandes und in dessen Abwesenheit vom Stellvertreter geleitet. Bei Verhinderung von beiden wird durch die Versammlung ein Leiter mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder bestimmt.
Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefaßt. Stimmengleichheit gilt als abgelehnt, Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen.
Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur mit einer Zweidrittel-mehrheit der anwesenden Mitglieder erfolgen.
Sollen Satzungsänderungen zur Abstimmung kommen, sind diese mindestens vier Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Vorsitzenden des Vereins schriftlich zu beantragen und müssen in der Einladung mitgeteilt worden sein.
Stimmrecht besitzen nur ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder, es kann nur persönlich ausgeübt werden. Mitglieder ohne Stimmrecht können als Gäste an der Mitgliederversammlung teilnehmen. Gewählt werden können alle ordentlichen Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
 
§ 6 Kassenprüfungen
Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren zwei Kassenprüfer. Diese dürfen nicht dem Vorstand oder einem von ihm eingesetzten Gremium angehören, ihre Wiederwahl ist zulässig. Die Kassenprüfer haben die Kasse des Vereins einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im Jahr sachlich und rechnerisch zu prüfen.
Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht. Sie beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte bei Neuwahlen die Entlastung des Schatzmeisters sowie der übrigen Vorstandsmitglieder.
 
§ 7 Ordnungen
Zur Durchsetzung der Satzung hat der Vorstand eine Geschäftsordnung, soweit die entsprechenden Inhalte nicht in der Satzung geregelt sind, eine Finanzordnung sowie eine Ordnung zur Benutzung der Sportstätten zu erlassen. Weitere, sich darüber hinaus notwendig ergebene Ordnungen kann der Vorstand mit einer Zweidrittelmehrheit der Vorstandsmitglieder erlassen.
 
§ 8 Protokollieren von Beschlüssen
Über Beschlüsse der Mitgliederversammlungen und des Vorstandes ist unter Angabe des Ortes, der Zeit und des Abstimmungsergebnisses jeweils eine Niederschrift anzufertigen und aufzubewahren. Die Niederschriften sind vom Vorsitzenden bzw. vom Versammlungs-leiter und vom Schriftführer zu unterschreiben.
 
§ 9 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden. Anstelle der Auflösung kann auch eine Verschmelzung mit einem anderen Verein beschlossen werden. Auflösung oder Verschmelzung sind unzulässig, wenn sich sieben Mitglieder schriftlich bereit erklären den Verein weiterzuführen.
Im Falle der Auflösung des Vereins ist dessen Vermögen treuhänderisch an die Gemeinde Breitenbrunn mit der Auflage zu übertragen, es so lange zu verwalten, bis es für den in dieser Satzung bestimmten Zweck wiederverwendet werden kann.
Dasselbe gilt auch bei Wegfall oder  Änderung des jetzigen Vereinszwecks.
 
§ 10 Inkrafttreten
Diese Satzung ist in der vorliegenden Form von der Mitgliederversammlung des Vereins am 19.01.2011 beschlossen und tritt rückwirkend auf das laufende Geschäftsjahr in Kraft.
 

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